Liebe Mitglieder,
wir möchten euch heute ausführlich über die von der Mitgliederversammlung am 19. Oktober 2024 beschlossene Umlage informieren. Über Höhe, Notwendigkeit, Verwendung und rechtliche Rahmenbedingungen der Umlage.
Unser Verein befindet sich in einer existenziellen Krise. Viele von euch wissen bereits, dass sich unsere finanzielle Lage in den letzten Jahren drastisch verschlechtert hat. Mit dem Rückgang der Mitgliederzahlen, den stetig steigenden Betriebskosten und den Auswirkungen der schwierigen wirtschaftlichen Gesamtsituation sind wir an einen Punkt gelangt, der für den Fortbestand unseres Vereins entscheidend ist. Wir stehen jetzt vor der drängenden Herausforderung, eine Überschuldung und drohende Zahlungsunfähigkeit abzuwenden – und dies gelingt uns nur mit eurem Einsatz.
In unserem Sonder-Newsletter vom 21. Oktober haben wir euch bereits mitgeteilt, dass die Mitgliederversammlung am 19. Oktober 2024 eine einmalige Sonderumlage beschlossen hat. Diese beträgt 50 Euro für jede Grundmitgliedschaft eines Erwachsenen und 20 Euro pro Kind.
Ja, uns ist bewusst: Dieser Schritt fordert euch heraus und ist nicht leicht zu verkraften. Gerade so kurz vor Weihnachten. Aber die Umlage ist unausweichlich. Nur so können wir unseren Verein auf eine langfristig stabile finanzielle Basis zurückführen. Und das wollen wir nicht nur für die Gegenwart – wir wollen den Verein für die Zukunft nicht nur retten, sondern neu beleben und auf ein Fundament stellen, das Wachstum und Stabilität vereint.
Warum die Umlage „lebensnotwendig“ ist
Ohne weitere Einnahmen droht uns schon in wenigen Wochen ein finanzielles Loch in sechsstelligem Umfang – ein Defizit, das wir aus den laufenden Einnahmen nicht abdecken können. Die Analyse unabhängiger Unternehmensberater ist eindeutig und unverblümt: Ohne sofortige Gegenmaßnahmen werden wir nicht nur im Dezember in akuten Schwierigkeiten stecken, sondern auch im kommenden Jahr mit einem erheblichen Minus kämpfen. Und das würde bedeuten, dass einschneidende Kürzungen, Entlassungen bei unseren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie womöglich sogar das AUS unseres Vereins, unausweichlich werden.
Diese Umlage ist mehr als eine finanzielle Notwendigkeit; sie ist ein Akt der Solidarität und Gemeinschaft. Jeder Beitrag, den ihr leistet, ist ein unermesslich wertvoller Beitrag zur Rettung unseres Vereins. Ihr helft damit, den laufenden Betrieb aufrechtzuerhalten und die vielen Sport- und Freizeitangebote weiterhin anbieten zu können.
Es geht um den Fortbestand unserer Gemeinschaft und der über 130 Arbeitsplätze, die von unserem Verein abhängen. Die Sonderumlage ist deshalb nicht nur eine Maßnahme, sondern unsere Lebensader.
Lasst uns gemeinsam für unseren Verein einstehen – für eine Zukunft, in der unsere Kinder und Enkel dieselben Werte und Angebote erleben können, die wir aufgebaut haben. Jeder Euro, jeder Beitrag zählt und bringt uns unserem Ziel näher. Gemeinsam schaffen wir es, diese Herausforderung zu meistern und unseren Verein zu bewahren.
Wie die Einnahmen aus der Umlage eingesetzt werden
Die Umlage ist mehr als nur eine kurzfristige Rettungsmaßnahme – sie ist eine Investition in die Zukunft unseres Vereins. Ein Teil der Einnahmen wird gezielt in die Mitgliedergewinnung fließen, um durch kreative und ansprechende Kampagnen frischen Wind in unseren Verein zu bringen und mehr Menschen für unsere Gemeinschaft zu begeistern. Nur durch Wachstum und neue Mitglieder können wir langfristig eine stabile finanzielle Grundlage sichern.
Insgesamt werden 80 Prozent der Einnahmen zur Abdeckung der finanziellen Engpässe in diesem und im nächsten Jahr verwendet. Die verbleibenden 20 Prozent fließen in zukunftsweisende Projekte wie die Digitalisierung, die gezielte Mitgliedergewinnung und den Aufbau eines „Muster-Centers“ im Rahmen unseres Projekts „sportspaß 2.0“. Mit eurer Unterstützung legen wir den Grundstein dafür, dass unser Verein nicht nur bestehen bleibt, sondern auch für die Zukunft gewappnet ist.
Hier die organisatorischen Hinweise zur Umlage
Die einmalige Sonderumlage beträgt 50 Euro pro zahlungspflichtige Grundmitgliedschaft eines Erwachsenen und 20 Euro für die Grundmitgliedschaft eines Kindes.
- 1. Die einmalige Umlage wird am 1. Dezember 2024 per SEPA-Mandat eingezogen.
- 2. Die Umlage ist grundsätzlich von allen Mitgliedern zu leisten, die am 19. Oktober 2024 über eine grundbeitragspflichtige Vereinsmitgliedschaft verfügen.
- 3. Mitgliedern, die sich nicht an der Umlage beteiligen wollen, steht ein Sonderkündigungsrecht mit Wirkung zum 30. November 2024 zu.
- 4. Die Sonderkündigung muss schriftlich erklärt werden und an die Geschäftsstelle von sportspaß e.V. bis spätestens 15. November 2024 zugehen. Es gilt der Eingangsstempel. Alternativ kann die Sonderkündigung bis spätestens 15.November 2024, 18.00 Uhr, auch per E-Mail an umlage@sportspass.de gesandt werden.
- 5. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass Mitglieder, die das Sonderkündigungsrecht in Anspruch nehmen, gem. § 3 Abs. 1 der Satzung vom 26. September 2024, keine Rückerstattung der für das 4. Quartal 2024 bereits bezahlten Mitgliedsbeiträge erhalten.
- 6. Darüber hinaus können Mitglieder, die das Sonderkündigungsrecht zum 30. November 2024 in Anspruch nehmen, sich frühestens zum 1. Juni 2025 wieder um eine Aufnahme bewerben.
- 7. Die Umlage wird auch von den Mitgliedern eingezogen, die bereits vor dem 19. Oktober 2024 eine ordentliche Kündigung bei der Geschäftsstelle abgegeben haben. Sie zählen noch bis zum Jahresende als Mitglieder. Es gilt die Regelung der Ziffer 5. Die Regelung nach Ziffer 6 entfällt.
- Diese Mitglieder können ihre ordentliche Kündigung bis zum 15. November in eine Sonderkündigung mit Wirkung zum 30. November 2024 umwandeln. Es gelten dann die Regelungen der Ziffern 5 und 6.
- 8. Mitglieder, die nach dem 19. Oktober 2024 eine rechtswirksame Kündigung unter Einhaltung der Frist von 6 Wochen (maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist dann der Zugang der Austrittserklärung bis zum 19. November 2024 beim Verein) eingereicht haben, zählen noch bis zum Jahresende 2024 als Mitglieder; die Umlage wird deshalb auch in diesen Fällen eingezogen. Es gelten dann die Regelungen in Ziffer 5 und 6.
- 9. Neu-Mitglieder, die nach dem 19. Oktober 2024 in unseren Verein eintreten, sind von der Umlage befreit.
Ratenzahlung und Patenschaftsprogramm: Unterstützung für hilfsbedürftige Mitglieder
Uns ist bewusst, dass die Umlage für einige Mitglieder eine finanzielle Herausforderung darstellt. Um sicherzustellen, dass niemand aufgrund dieser Belastung zurückbleiben muss, bieten wir sozialverträgliche Lösungen wie eine Ratenzahlung an. Diese Möglichkeit steht vor allem Sozialhilfeempfängern oder Familien mit mehreren beitragspflichtigen Mitgliedern offen, jedoch nur in begründeten Ausnahmefällen.
Für die Ratenzahlungen wird jeweils die Hälfte der Umlage zum 1. Dezember 2024 und zum 1. Februar 2025 eingezogen.
Mitglieder, die diese Unterstützung in Anspruch nehmen möchten, können sich bis spätestens 8. November 2024 per E-Mail an umlage@sportspass.de mit dem Stichwort „Umlage-Unterstützung“ melden und ihren Namen, die Mitgliedsnummer und den Grund der Zahlungsschwierigkeiten angeben. Bitte beachten: Ein Rechtsanspruch auf Befreiung von der Umlage besteht nicht.
Patenschaftsprogramm: Gemeinsam füreinander da sein
Für Mitglieder, die sich auch die Ratenzahlung nicht leisten können, haben wir ein Patenschaftsprogramm ins Leben gerufen. Hierbei übernehmen Mitglieder die freiwillige Umlagezahlung für andere Vereinsmitglieder in finanzieller Notlage.
Wer bereit ist, eine solche Unterstützung zu leisten, kann uns gerne per E-Mail an umlage@sportspass.de unter dem Stichwort „Patenprogramm“ kontaktieren und den Betrag angeben, den er oder sie übernehmen möchte.
Lasst uns zusammenhalten und unseren Verein nicht nur sichern, sondern stärken und weiterentwickeln! Eure Solidarität ist ein wesentlicher Teil dessen, was unseren Verein so besonders macht.
Vielen Dank für eure Unterstützung und euren Zusammenhalt!
Der Vorstand
Erich, Marcus, Edda und Thomas
Hier die rechtlichen Grundlagen der Umlage aus der Satzung vom 26. Oktober 2024:
§ 7 Beiträge, Gebühren und Umlagen
Umlagen dürfen nur beschlossen werden und sind nur zulässig, wenn sie zur Erfüllung des Vereinszweckes beschlossen werden und dürfen nur zur Deckung eines größeren Finanzbedarfs des Vereins dienen, der mit den regelmäßigen Beiträgen nicht erfüllt werden kann. Beschließt die Mehrheit der Mitglieder eine Sonderumlage, hat das einzelne Mitglied ein Sonderkündigungsrecht und kann aus dem Verein austreten. Dann ist das Mitglied von der Zahlung der Sonderumlage entbunden. Umlagen dürfen innerhalb von 5 Jahren grundsätzlich die Höhe eines Jahresbeitrages nicht übersteigen.
§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft
Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch auf Rückerstattung des überzahlten Beitrages oder auf einen Anteil am Vereinsvermögen.