Satzung sportspaß e.V.

Präambel

Der Verein fördert den Freizeit- und Breitensport. Er verfolgt das Ziel, ein breites Sportangebot für alle Altersgruppen, ohne jeglichen Leistungsdruck anzubieten. Der Verein ist parteipolitisch neutral und bekennt sich zu den Grundsätzen religiöser, ethnischer und weltanschaulicher Toleranz sowie zur Gleichberechtigung aller Geschlechter. Er steht für Fairness und tritt für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein und begrüßt die Ziele von Integration und Inklusion. Extremismus, Rassismus und Intoleranz in jeglicher Form lehnt der Verein ab. Der Verein verpflichtet sich zu verantwortlichem Handeln auf der Grundlage von Transparenz, Integrität, Partizipation und Nachhaltigkeit als Prinzipien einer guten Vereinsführung.

Gender-Hinweis:
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

§ 1 Name, Sitz und Zweck

  1. Der am 11.10.1977 in Hamburg gegründete Sportverein führt den Namen sportspaß e.V. 
    Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg und ist unter der Nummer 8828 im Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg eingetragen. 
     
    Die Post- und Geschäftsstelle ist das sportspaß-Center Berliner Tor, Westphalensweg 11, 20099 Hamburg. 
     
    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Freizeit- und Breitensports sowie von Bewegung und Gesundheit. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch 
  1. die Organisation und Durchführung eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes, 
  2. die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen im Bereich des Freizeitsports, 
  3. die Organisation und Durchführung, sowie die Möglichkeit der Teilnahme von sportspezifischen und damit in Zusammenhang stehenden sonstigen Veranstaltungen, 
  4. Aus- und Weiterbildung von Übungsleitern und Trainern für deren Einsatz im Verein. 

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 
 
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 
 
Vorstandsmitglieder erhalten eine Ehrenamtspauschale in Höhe des jeweils gültigen Freibetrags gemäß § 3 EStG Nr. 26a. 

§ 2 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. 
    Der Verein hat aktive, fördernde und passive Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.  
  1. Aktive Mitglieder sind natürliche Personen, die im Vereins Sport treiben oder an sonstigen Vereinsangeboten teilnehmen.  
  2. Fördernde Mitglieder sind natürliche und juristische Personen, die die Vereinszwecke zu fördern bereit sind ohne Berechtigung, an Sportbetrieb oder Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, die ausschließlich aktiven Mitgliedern vorbehalten sind. 
    Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt.  
  3. Passive Mitglieder sind natürliche Personen, ohne Berechtigung, am Sportbetrieb des Vereins teilzunehmen, der ausschließlich aktiven Mitgliedern vorbehalten ist. Passive Mitglieder sind nicht stimmberechtigt. 
  4. Ehrenmitglieder können natürliche Personen werden, die sich um den Verein verdient gemacht haben. Sie haben die gleichen Rechte wie aktive Mitglieder. Ehrenmitglieder können vom Vorstand vorgeschlagen werden und müssen durch die Mitgliederversammlung (in einfacher Mehrheit) bestätigt werden. 

2. Die Mitgliedschaft (a-c) wird durch Aufnahme erworben. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat einen Aufnahmeantrag (schriftlich oder digital) an den Verein zu stellen. Der Vorstand bestimmt das Verfahren der Antragstellung. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters in Schriftform erforderlich. 

3. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Über eine Ablehnung entscheidet der Vorstand.  Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. 

4. Mit der Abgabe des Aufnahmeantrages erkennt der Antragstellende die Vereinssatzung und die Vereinsordnungen – soweit vorhanden – in den jeweils gültigen Fassungen an. Diese sind in der Geschäftsstelle und auf der Homepage des Vereins einsehbar.

Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen des Namens, der Bankverbindung, der Anschrift, (der Telefonnummer) sowie der E-Mail-Adresse unverzüglich mitzuteilen. Die Angabe einer E-Mail-Adresse ist für das Verschicken der Einberufung zur Mitgliederversammlung erforderlich. Hat das Mitglied keine E-Mail-Anschrift und besucht nicht regelmäßig die Sportcenter des Vereins, kann es in Textform für eine unbestimmte Dauer eine Einberufungsübersendung per Brief zu beantragen.  

5. Arbeitnehmer von sportspaß und Trainer auf Honorarbasis können auf Antrag Mitglieder des Vereins werden. Sie verzichten bei Aufnahme in den Verein auf ihr Wahlrecht und auf ihre Wählbarkeit. Eine Ausnahme für Trainer stellt § 5 Abs. 2 der Satzung dar (Wählbarkeit in den Vorstand). 

6. Der Vorstand legt in einer separaten Beitragsordnung fest, für welche Angebote bzw. in welcher Höhe Arbeitnehmer und Trainer für die Nutzung der Angebote von sportspaß e.V. bezahlen müssen. 

7. Der Vorstand kann über den Eintritt und über den Austritt in Verbände und Organisationen beschließen. 

§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch satzungsgemäße Kündigung, Tod oder Ausschluss aus dem Verein und/oder durch den Verlust der Rechtsfähigkeit einer juristischen Person. 
  2. Die Austrittserklärung ist per Post oder digital an die Geschäftsstelle des Vereins zu senden. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch auf Rückerstattung des überzahlten Beitrags oder auf einen Anteil am Vereinsvermögen. 
  3. Der Austritt aus dem Verein ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zulässig. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Zugang der Austrittserklärung beim Verein. Andere Austrittsfristen bedürfen der Zustimmung des Vorstandes. 
  4. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden: 
  1. Wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen, 
  2. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens, 
  3. wegen unehrenhafter Handlungen insbesondere durch Äußerung extremistischer oder verfassungsfeindlicher Gesinnung bzw. Haltung innerhalb oder außerhalb des Vereins sowie Verstöße gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes,  
  4. wegen Handlungen im Bereich sexualisierter Gewalt oder Machtmissbrauch. 

5. Beabsichtigt der Vorstand den Ausschluss eines Mitgliedes, hat er diesem die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe in Textform nach Kenntnisnahme innerhalb einer Frist, die nicht länger als vier Wochen dauern darf, mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen mündlich oder in Textform dazu Stellung zu nehmen. 
 
Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief an die letzte bekannte Adresse zuzustellen und muss einen Hinweis auf die möglichen Rechtsmittel und die Erreichbarkeit des Beschwerdeausschusses enthalten. 
 
Dem betroffenen Mitglied steht das Recht zu, gegen die Entscheidung des Ausschlusses binnen vier Wochen nach Erhalt durch begründeten Einspruch den Beschwerdeausschuss des Vereins anzurufen. Die Beschwerde löst keine aufschiebende Wirkung aus. 

6. Die Mitgliedschaft kann bei Zahlungsrückständen ab einer Höhe von drei Grundbeiträgen und vergeblicher Mahnung ebenfalls erlöschen; in der Mahnung ist auf die Gefahr des Ausschlusses hinzuweisen.

§ 4 Beiträge, Gebühren und Umlagen

  1. Alle Mitglieder sind zur Zahlung des Grundbeitrages und der Zusatzbeiträge für die von ihnen ausgewählten Angebote verpflichtet, soweit nicht die Satzung ausdrücklich etwas anderes bestimmt. 

Die Beitragspflicht besteht, solange der Vereinszweck entsprechend §1, Abs. 2 erfüllt wird. Das gilt auch im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, solange der Vereinszweck verwirklicht wird, insbesondere wenn die Mitgliederversammlung nach § 42 Abs.1 S.2 BGB die Fortsetzung des Vereins beschließt. 

Der Vorstand hat die Möglichkeit, Zusatzbeiträge für besondere Leistungen des Vereins und für unterschiedliche Mitgliedergruppen in einer Beitragsordnung festzulegen.  

2. Der Grundbeitrag sowie etwaige erforderliche Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Umlagen dürfen nur beschlossen werden und sind nur zulässig, wenn sie zur Erfüllung des Vereinszweckes beschlossen werden und dürfen nur zur Deckung eines größeren Finanzbedarfs des Vereins dienen, der mit den regelmäßigen Beiträgen nicht erfüllt werden kann. Beschließt die Mehrheit der Mitglieder eine Umlage, hat das einzelne Mitglied ein Sonderkündigungsrecht und kann aus dem Verein austreten. Dann ist das Mitglied von der Zahlung der Umlage entbunden. Umlagen dürfen innerhalb von 5 Jahren grundsätzlich die Höhe eines Jahres-Grundbeitrages nicht übersteigen.   

Die Sonderkündigung muss in Textform erklärt werden und der Geschäftsstelle von sportspaß fristgemäß zugehen. Mitglieder, die das Sonderkündigungsrecht in Anspruch nehmen, erhalten keine Rückerstattung für die bereits bezahlten Mitgliedsbeiträge. Darüber hinaus können Mitglieder, die das Sonderkündigungsrecht in Anspruch nehmen, sich frühestens nach sechs Monaten nach Ablauf des Termins der Sonderkündigung um eine Aufnahme in den Verein bewerben.

3. Die Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden im SEPA-Basislastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied verpflichtet sich bei Eintritt in den Verein, ein SEPA- Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des angegebenen Kontos zu sorgen. Der Mitgliedsbeitrag wird regelmäßig monatlich im Voraus am ersten Bankarbeitstag des Monats eingezogen. Es können abweichende Zahlungsbedingungen vereinbart werden, hierzu ist die Zustimmung des Vorstands erforderlich.   

4. Beiträge für Sonderaktionen und Zusatzangebote werden vom Vorstand in einer separaten Beitragsordnung festgelegt. Dies gilt auch für die Aufnahmegebühr oder die Mahngebühren.

5. Bankgebühren, die durch Nichteinlösung einer Lastschrift entstehen, sowie sonstige Kosten, die darauf beruhen, dass ein Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied oder der gesetzliche Vertreter zu vertreten hat, entstehen, trägt das Mitglied oder der gesetzliche Vertreter. Dasselbe gilt für Kosten, die dem Verein im Zusammenhang mit der gerichtlichen oder außergerichtlichen Geltendmachung fälliger Beitragsforderungen entstehen. 

6. Mitglieder des Vorstands können während ihrer Amtszeit die Angebote von sportspaß kostenlos nutzen.

§ 5 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die mindestens 16 Jahre alt sind und dem Verein seit mindestens 6 Monaten angehören. Nicht stimmberechtigt sind die in § 2 Abs. 5 der Satzung festgelegten Personen und Gruppen. 

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Eine Stellvertretung ist nur durch einen gerichtlich bestellten Betreuer möglich. 
 
Juristische Mitglieder haben kein Stimmrecht und sind nicht wählbar.

2. Wählbar in den Vorstand (§ 8 Abs. 1 der Satzung) ist, wer als stimmberechtigtes Mitglied seit mindestens einem Jahr ununterbrochen dem Verein angehört oder als Trainer in Mitgliedschaft mindestens 1 Jahr ununterbrochen dem Verein angehört. Neben der/dem 3. Vorsitzenden darf maximal noch ein weiteres Vorstandsmitglied Trainer sein.  

3. Sollte ein wählbarer Kandidat (für alle Ämter) der Mitgliederversammlung am Tage der Wahl entschuldigt abwesend sein, kann er sich im Voraus in Textform damit einverstanden erklären, dass der Vorstand ihn in der Mitgliederversammlung vorstellt und seine Kandidatur bekannt gibt. Zudem muss er im Voraus erklären, dass er das Amt, im Falle, dass er gewählt wird, annimmt. 

§ 6 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind: 

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand 
  3. der Geschäftsführer  
  4. die Rechnungsprüfer 
  5. die Satzungskontrolle 
  6. der Beschwerdeausschuss 

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich. Über die Teilnahme von Nicht-Mitgliedern entscheidet der Vorstand. 

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Kalenderjahr im Laufe des 2. Quartals statt.  

3. Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung wird per E-Mail an alle Mitglieder, oder gemäß § 2 Abs. 4 per Brief, versandt, auf der Homepage des Vereins www.sportspass.de veröffentlicht und in den Sportcentern ausgehängt bzw. ausgelegt.  
Mitglieder haben für die Aktualität ihrer E-Mail-Anschrift selbst Sorge zu tragen und sicherzustellen, dass diese Mails nicht als Spam eingeordnet werden. 

4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. 

5. Zwischen dem Tag der Veröffentlichung der Einberufung und dem Termin der Versammlung muss mindestens eine Frist von 21 Tagen liegen. Weder der Tag, an dem die Einberufung in Textform veröffentlicht wird, noch der Tag der Mitgliederversammlung werden mitgerechnet. 

6. Mit der Einberufung zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten: 

a. Bericht des Vorstands

b. Rechnungs- und Finanzbericht und Bericht der Kassenprüfer 

c. Bericht der Satzungskontrolle 

d. Vorstellung eines Wirtschaftsplanes 

e. Entlastung des Vorstands 

f. Wahlen, soweit diese erforderlich sind. 

g. Beschlussfassung über vorliegende Anträge. 

7. Zu Beginn der Mitgliederversammlung wird von den stimmberechtigten Mitgliedern ein Versammlungsleiter gewählt. Findet sich keine geeignete Person, leitet ein Vorstandsmitglied die Versammlung. 

8. Gewählt werden kann per Handzeichen, Stimmzettel oder elektronisch z. B. per TED. Über das Wahlverfahren entscheidet der Vorstand. Ein anderes, als durch den Vorstand vorgeschlagenem Wahlverfahren kann nur durch die Mitgliederversammlung auf Antrag und mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. 

9. Personenwahlen finden im Wege der Einzelwahl statt. Es ist im Wege der Einzelwahl über die zu wählenden Kandidaten einzeln aufgrund von Einzelwahlvorschlägen abzustimmen. Es ist den Wahlberechtigten die Möglichkeit zu gewähren, über jeden Kandidaten einzeln mit einem ausdrücklichen JA, NEIN abzustimmen. 

Gewählt ist ein Kandidat, wenn er mehr JA-Stimmen als NEIN-Stimmen erhalten hat. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden hierbei nicht gezählt. Lassen sich mehr Kandidaten aufstellen, so sind die Kandidaten in der Anzahl der zu vergebenden Sitze gewählt, welche die meisten JA-Stimmen erhalten haben. Der Gewählte hat unverzüglich zu erklären, ob er die Wahl annimmt. Abwesende Kandierende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl und Annahme des Amtes vorher in Textform gegenüber dem Vorstand erklärt haben und die Erklärung in der Mitgliederversammlung vorliegt. 

10. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Eine Ausnahme davon stellt nur die Auflösung gemäß § 20 der Satzung des Vereins dar. 

11. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entschieden, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung eine größere Mehrheit bestimmt ist. 

12. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Stimmenthaltungen werden – wie die ungültigen Stimmen – nicht gezählt. 

13. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Wird eine Satzungsänderung beschlossen, ist das Ergebnis der betreffenden Abstimmung zu dokumentieren. 

14. Anträge können von allen stimmberechtigten Mitgliedern gestellt werden. 

a. Anträge an die ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung müssen an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. Sie sind zu begründen und müssen spätestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein. Es genügt die Textform. 

b. Der Verein muss auf diese Satzungsbestimmung ausdrücklich und in deutlicher Form auf der Homepage unter www.sportspass.de sowie durch Bekanntmachung (z.B. mittels Flyer und oder Plakaten) in allen sportspass-Centern und zusätzlich mittels Newsletter spätestens vier Wochen vor auf den Fristablauf hinweisen. 

c. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Dieses kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird.  
Später eingehende Satzungsänderungsanträge dürfen in der Mitgliederversammlung nicht behandelt werden. 

15. Wenn mindestens 10 % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder es beantragen, muss die Abstimmung geheim erfolgen. 

16. Bei Wahlen sind die Namen der vorgeschlagenen Personen und die Ergebnisse der Stimmenauszählungen für das Protokoll zahlenmäßig zu erfassen. 

17. Für die Einberufung zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen gelten die Vorschriften für die Einberufung zur ordentlichen Mitgliederversammlung. Eine Ausnahme stellen die vorgegebenen Tagesordnungspunkte des § 7 Abs. 6 a) bis g) der Satzung dar. 

18. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 30 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es 

a. der Vorstand beschließt oder 

b. ein Zwanzigstel der stimmberechtigten Mitglieder in Textform unter Angabe des Namens, der Mitgliedsnummer, der Adresse und der Unterschrift beim Vorstand unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt haben. 

c. Sie kann auch unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 4 der Satzung vom Satzungskontrolleur einberufen werden. 

 

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des BGB besteht aus: 

a. 1. Vorsitzender 

b. 2. Vorsitzender 

c. 3. Vorsitzender 

d. Schatzmeister 

e. Schriftführer 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten. Für die Geschäftsführung, Bestellung und Abberufung des Vorstandes gelten ansonsten die Bestimmungen des BGB. 

2. Der Vorstand leitet den Verein. Er ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung in der Satzung oder gesetzlich übertragen worden sind. Er tritt zusammen, wenn zwei Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn 3 Vorstandsmitgliedern anwesend sind. Er beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Eine Vorstandssitzung mittels Telekommunikationsmitteln kann bei Bedarf durchgeführt werden, wenn jeweils alle teilnehmenden Vorstandsmitglieder damit einverstanden sind. 

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Wahlvorschläge können vom Vorstand oder den Mitgliedern unterbreitet werden. 

4. Vorschläge der Mitglieder müssen mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung in Textform beim Vorstand eingegangen sein. Der Vorstand informiert die vorgeschlagenen Personen. Die Namen der wählbaren Kandidaten werden im Newsletter veröffentlicht.  

5. Kandidaten können sich – sofern sie es wünschen – eine Woche vor der Versammlung per Aushang in den Centern oder per Newsletter vorstellen.  

6. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt mit der Maßgabe, dass in einem ungeraden Jahr der erste Vorsitzende und der 3. Vorsitzende und in einem geraden Jahr der 2. Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer neu gewählt wird. 

7. Wiederwahlen sind zulässig. 

8. Mitglieder des Vorstands bleiben grundsätzlich bis zum Amtsantritt der neu gewählten Vorstandsmitglieder im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Verein aus, so endet auch sein Vorstandsamt. 

9. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der auch die Zuständigkeiten und Kompetenzen der Geschäftsführung geregelt werden. Die Geschäftsordnung ist in der Geschäftsstelle und auf der Homepage des Vereins für die Mitglieder einsehbar. 

10. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch zu berufen.  Die nächste Mitgliederversammlung bestätigt das kommissarisch benannte Vorstandsmitglied oder wählt ein neues Vorstandsmitglied. 

§ 9 Geschäftsführer

Der Vorstand hat einen hauptamtlichen Geschäftsführer im Sinne des § 30 BGB zu berufen. Der Geschäftsführer erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins, auch mit einer Alleinvertretungsbefugnis, soweit der Vorstand diese nicht selbst erledigt. Sein Aufgabenkreis und der Umfang seiner Vertretungsberechtigung können durch den Vorstand eingeschränkt oder erweitert werden. Der Vorstand ist auch für die Abberufung zuständig. 

§ 10 Rechnungsprüfer

  1. Das Rechnungswesen des Vereins sowie evtl. Kassen werden mindestens einmal jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählten Rechnungsprüfer/innen bzw. von zwei ebenfalls gewählten Stellvertretern, die im Falle des Ausscheidens nachrücken, geprüft. 
  2. Die Rechnungsprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und die Verwendung der Haushaltsmittel entsprechend der Planung während des vergangenen und des laufenden Geschäftsjahres anhand der vorliegenden Betriebswirtschaftlichen Auswertungen und dem letzten Jahresabschluss. 
    Sie haben dem Vorstand hierzu einen Bericht zur Kenntnis zu geben sowie der Mitgliederversammlung diesen vorzulegen. Darüber hinaus kann der Vorstand eine Prüfung durch eine von ihm zu beauftragende unabhängige, öffentlich anerkannte Stelle durchführen lassen.  
  3. Die Rechnungsprüfer und ihre Stellvertreter sind stimmberechtigte Mitglieder des Vereins und werden von der Mitgliederversammlung in ungeraden Jahren für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Nachbesetzung  auch bei Ausfall der Vertreter  ist durch die Mitgliederversammlung jährlich möglich. Fallen alle Rechnungsprüfer aus, darf vom Vorstand für die anstehende ordentliche Mitgliederversammlung eine kommissarische Nachbesetzung ernannt werden, die dann auch aus einem Nichtmitglied mit einer dafür erforderlichen beruflichen Qualifikation bestehen kann. 
  4. Sollte  egal aus welchem Grund  keine ordentliche Mitgliederversammlung im 2. Quartal stattfinden, haben die Rechnungsprüfer die Befugnis, die Geschäftsführung und die sonstigen Organe des Vereins unangemeldet zu überprüfen. Sie können alle Bücher und Schriften des Vereins einsehen. Sie können sich auf Stichproben beschränken, wenn sie keinen Grund zur eingehenden Prüfung finden. Sie haben dem Satzungskontrolleur und dem Vorstand vom Ergebnis ihrer Prüfung Mitteilung zu machen und auf der nächstfolgenden Mitgliederversammlung zu berichten. 

§ 11 Satzungskontrolle

  1. Die Mitgliederversammlung wählt in ungeraden Jahren für die Dauer von 2 Jahren einen Satzungskontrolleur, sowie dessen Vertreter. Dieser prüft im zurückliegenden und laufenden Geschäftsjahr, je nach Erforderlichkeit, 

a. ob Beschlüsse der Mitgliederversammlung umgesetzt worden sind  

b. ob der Vorstand oder die Geschäftsführung oder andere Organe des Vereins gegen die Satzung oder Vereinsordnungen – soweit vorhanden – verstoßen haben; 

2. Der Satzungskontrolleur informiert den Vorstand und berichtet der Mitgliederversammlung und kann entsprechende Nachbesserungen auch selbst über einen Satzungsänderungsantrag an die Versammlung stellen.  

3. Eine Nachbesetzung durch den Vorstand erfolgt bei Rücktritt oder Ausscheiden beider Kontrolleure nicht. 

4. Sollte die ordentliche Mitgliederversammlung im dafür laut Satzung vorgesehenen 2. Quartal ausfallen, so kann der Vorstand oder der Satzungskontrolleur diese unabhängig vom Quartal in dem betreffenden Jahr einberufen. Der Geschäftsführer und das Personal haben dann alle Aufgaben selbständig zu erfüllen, um die ordentliche Mitgliederversammlung zu ermöglichen. Arbeitsrechtliche Maßnahmen durch den Vorstand, um das zu verhindern, sind ausgeschlossen. Es gelten die Vorschriften für die Einberufung zur ordentlichen Mitgliederversammlung. Der Fristablauf für die Anträge der Mitglieder muss ebenfalls genau so bekannt gemacht werden, wie es der § 7 Abs. 14 der Satzung vorschreibt. 

§ 12 Beschwerdeausschuss

  1. Der Beschwerdeausschuss besteht aus drei stimmberechtigten Mitgliedern. Er wird jeweils für zwei Jahre in ungeraden Jahren gewählt. Er tritt zusammen, wenn ein Mitglied durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen (§ 3 Abs. 4 der Satzung) oder gemaßregelt (§ 14 der Satzung) wurde und dagegen Einspruch erhebt. 
  2. Der Beschwerdeausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit zeitnah aber spätestens 4 Wochen nach Zugang der Beschwerde über den Einspruch des Mitglieds. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Mitglieds des Ausschusses ist der Beschwerdeausschluss berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu berufen.  
  3. Mitglieder des Beschwerdeausschusses bleiben grundsätzlich bis zum Amtsantritt der neu gewählten Ausschussmitglieder im Amt. Scheidet ein Beschwerdeausschussmitglied aus dem Verein aus, so endet auch sein Amt. 

§ 13 Protokollierung der Beschlüsse

  1. Über die Beschlüsse des Vorstandes sowie der Mitgliederversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen. Ein Ergebnisprotokoll ist ausreichend. 
  2. Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer bzw. einem Protokollführer gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied oder dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen und wird spätestens 6 Wochen nach der Mitgliederversammlung auf der vereinseigenen Homepage für die Mitglieder veröffentlicht, sowie in der Geschäftsstelle zur Einsichtnahme ausgelegt.  
  3. Vorstandsbeschlüsse sind von den teilnehmenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen und zu archivieren

§ 14 Maßnahmen bei Verstößen

  1. Der Vorstand kann gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen allgemein gültige Anordnungen des Vorstandes oder der Geschäftsführung verstoßen, gegebenenfalls nach vorheriger Anhörung, zudem folgende Maßnahmen verhängen: 
     
    Verwarnung und / oder zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins. 
  2. Die Entscheidung des Vorstandes bzgl. Abs. 1 ist mit Bekanntgabe wirksam. 
    Die Mitteilung über die Maßregelung ist mit Einschreibebrief an die letzte bekannte Adresse zuzustellen und muss neben der Begründung einen Hinweis auf die möglichen Rechtsmittel und der Erreichbarkeit des Beschwerdeausschusses enthalten. 
  3. Trainer und/oder jeder Arbeitnehmer des Vereins sind zudem berechtigt, Mitglieder im Falle ungebührlichen oder besonders störenden Verhaltens für die Dauer von bis zu einem Tag von allen oder bestimmten Kursangeboten des Vereins auszuschließen und/oder einer Sporthalle bzw. eines Sportcenters zu verweisen. 
    Darüber hinaus ist jede/r Trainer/in dazu berechtigt, ein Mitglied von der Teilnahme an seinen Sportangeboten auszuschließen, sofern dieses eine ordnungsgemäße Durchführung des Kurses ver– oder behindert. 
  4. Dem betroffenen Mitglied steht das Recht zu, gegen die Entscheidungen nach § 14 Absatz 1), 2) und 3) der Satzung binnen vier Wochen nach Ausspruch oder Zustellung durch begründeten Einspruch den Beschwerdeausschuss des Vereins anzurufen. 

§ 15 Sorgfaltspficht

Jedes Mitglied verpflichtet sich, das Eigentum des Vereins und die von ihm benutzten Anlagen pfleglich zu behandeln. Verstöße können Schadenersatzforderungen nach sich ziehen. 

§ 16 Fundsachen

Der Verein kann über liegengebliebene und zurückgelassene Fundsachen verfügen, wenn diese nicht binnen drei Wochen abgeholt werden. Es gelten die Regelungen des § 965 BGB. 

§ 17 Haftung

  1. Mit Erwerb der Mitgliedschaft verzichtet jedes Mitglied auf alle Ansprüche, die ihm gegenüber dem Verein daraus entstehen können, dass es anlässlich seiner Teilnahme am Vereinsbetrieb im Sinne des § 1 der Satzung und/oder in Ausübung von Funktionen innerhalb des Vereins Unfälle oder sonstige Nachteile erleidet. Dieser Verzicht gilt, gleich, aus welchem Rechtsgrund Ansprüche gestellt werden können. Er erstreckt sich gleichzeitig auch auf solche Personen und Stellen, die aus dem Unfall selbständig sonst Ansprüche herleiten könnten. 
  2. Dieser Verzicht gilt nicht, soweit vorsätzliches Handeln zum Unfall bzw. zum Nachteil geführt hat. Dieser Verzicht gilt auch insoweit und in dem Umfang nicht, wie der Verein Versicherungen für das Mitglied abgeschlossen und/oder das jeweilige Risiko versichert hat. 
  3. Das Mitglied ist verpflichtet, sich über Umfang und Höhe der abgeschlossenen Versicherungen zu informieren und weiß, dass es sich auch auf eigene Kosten zusätzlich versichern kann, soweit eine Versicherung nicht oder nicht in dem Umfange besteht, die das Mitglied für ausreichend hält. 
  4. Die Mitglieder des Vorstandes werden bei der Ausübung ihrer Geschäftsführung von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt; das gilt auch für die Überwachung der Tätigkeit hauptamtlicher Geschäftsführer und aller übrigen Mitarbeiter. 

§ 18 Datenschutz

  1. Alle Organe des Vereins und Funktionsträger sind verpflichtet, nach außen hin und Dritten gegenüber die gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes sowie der dazu erlassenen Ländergesetze zu beachten. Jedes Mitglied ist damit einverstanden, dass der Verein zur Erfüllung seiner Zwecke und Aufgaben personenbezogene Daten seiner Mitglieder speichert und vereinsintern verwenden darf. 
  2. Es gilt die auf der Homepage www.sportspass.de veröffentlichte Datenschutzerklärung. 

§ 19 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. 
  2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es 

a. der Vorstand mit Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen hat oder 

b. von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins gefordert wurde. 

3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Erscheinen weniger als 50 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder kann der Vorstand eine zweite außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. 
 
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. 

4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen an den Hamburger Volleyball-Verband (HVbV) Fachverband für Beach-Leistungs- und Freizeitvolleyball e.V. (VR 7043) und an den Behinderten- und Rehabilitations-Sportverband Hamburg e.V. (BRS Hamburg) (VR 8692), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben. 
Der Beschluss darf nur mit Zustimmung des Finanzamtes vollzogen werden. 

5. Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 20 Salvatorische Klausel

Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtswidrig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In einem solchen Fall ist die Satzung ihrem Sinne gemäß zur Durchführung zu bringen. 

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 28.11.1996 genehmigt.  

Änderungen wurden von der Mitgliederversammlung am 02.12.03 genehmigt.  

Weitere Änderungen wurden von der Mitgliederversammlung am 11.12.2007 genehmigt.  

Weitere Änderungen wurden von der Mitgliederversammlung am 09.12.2008 genehmigt.  

Weitere Änderungen wurden von der Mitgliederversammlung am 09.12.2010 genehmigt.  

Weitere Änderungen wurden von der Mitgliederversammlung am 28.11.2011 genehmigt.  

Weitere Änderungen wurden von der Mitgliederversammlung am 17.11.2016 genehmigt.  

Weitere Änderungen wurden von der Mitgliederversammlung am 28.11.2017 genehmigt. 

Weitere Änderungen wurden von der Mitgliederversammlung am 07.10.2023 genehmigt.  

Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.  

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 10.05.2025. 

Korrekturen in § 4 beschlossen auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 13.12.2025.