Präambel
Der Verein fördert den Freizeit- und Breitensport. Er verfolgt das Ziel, ein breites Sportangebot für alle Altersgruppen ohne jeglichen Leistungsdruck anzubieten.
Der Verein ist parteipolitisch neutral und bekennt sich zu den Grundsätzen religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie zur Gleichberechtigung aller Geschlechter.
Er steht für Fairness und tritt für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein.
Der Verein unterstützt in seinem Sportbetrieb die Integration und Inklusion.
§ 1 Name, Sitz und Zweck
1) Der am 11.10.1977 in Hamburg gegründete Sportverein führt den Namen sportspaß e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg und ist unter der Nummer 8828 im Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Freizeit- und Breitensports sowie von Bewegung und Gesundheit.
Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) die Organisation und Durchführung eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes,
b) die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen im Bereich des Freizeitsports,
c) die Organisation und Durchführung sowie die Möglichkeit der Teilnahme von sportspezifischen und damit in Zusammenhang stehenden sonstigen Veranstaltungen,
d.) Aus- und Weiterbildung von Übungsleitern und Trainern für deren Einsatz im Verein.
3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2 Mitgliedschaft
1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
2) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat einen Aufnahmeantrag an den Verein zu stellen. Der Vorstand bestimmt das Verfahren der Antragstellung. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters in Schriftform erforderlich.
3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
4) Mit der Abgabe des Aufnahmeantrages erkennt der Antragstellende die Vereinssatzung und die Vereinsordnungen – soweit vorhanden – in den jeweils gültigen Fassungen an. Diese sind in der Geschäftsstelle einsehbar.
Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen des Namens, der Bankverbindung, der Anschrift, (der Telefonnummer) sowie der E-Mail-Adresse unverzüglich mitzuteilen. Die Angabe einer E-Mail-Adresse ist für das Verschicken der Einladung zur Mitgliederversammlung erforderlich. Hat das Mitglied keine E-Mail-Anschrift und besucht nicht regelmäßig die Sportcenter des Vereins, hat es schriftlich für eine unbestimmte Dauer eine Einladungsübersendung per Brief zu beantragen, damit der Verein davon Kenntnis hat.
5) Arbeitnehmer und Trainer auf Honorarbasis können auf schriftlichen Antrag Mitglieder des Vereins werden. Sie sind dann von der Grundbeitragspflicht befreit und verzichten bei Aufnahme in den Verein auf ihr Wahlrecht und auf ihre Wählbarkeit. Eine Ausnahme für Trainer stellt § 8 Abs. 2 und § 12 Abs. 4 der Satzung dar.
Die Grundbeitragsbefreiung endet nach Ablauf von 3 Monaten nach Ende des Arbeitsverhältnisses oder der Trainertätigkeit im Verein und wechselt dann automatisch in die beitragspflichtige Mitgliedschaft, wenn nicht fristgerecht gekündigt worden ist.
6) Bei der Inanspruchnahme von zusätzlichen beitragspflichtigen Angeboten müssen von den in § 2 Abs. 5 der Satzung bezeichneten Personengruppen die Beiträge gemäß § 7 Absatz (2) der Satzung entrichtet werden.
(7) Der Vorstand kann über den Eintritt und über den Austritt in Verbände und Organisationen beschließen.
§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft erlischt durch satzungsgemäße Kündigung, Tod oder Ausschluss aus dem Verein und/oder durch den Verlust der Rechtsfähigkeit einer juristischen Person.
Die Austrittserklärung ist in Schriftform an die Geschäftsstelle oder über die Homepage an den Verein zu senden. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch auf Rückerstattung des überzahlten Beitrages oder auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
2) Der Austritt aus dem Verein ist zum Ende eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Zugang der Austrittserklärung beim Verein. Andere Austrittsfristen bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.
3) Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
b) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben
unsportlichen Verhaltens,
c) wegen unehrenhafter Handlungen insbesondere durch Äußerung extremistischer oder verfassungsfeindlicher Gesinnung bzw. Haltung innerhalb oder außerhalb des Vereins sowie Verstöße gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes.
Beabsichtigt der Vorstand den Ausschluss eines Mitgliedes, hat er diesem die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe schriftlich nach Kenntnisnahme innerhalb einer Frist, die nicht länger als einen Monat dauern darf, mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen mündlich oder schriftlich dazu Stellung zu nehmen.
Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief an die letzte bekannte Adresse zuzustellen und muss einen Hinweis auf die möglichen Rechtsmittel und der Erreichbarkeit des Beschwerdeausschusses enthalten.
Dem betroffenen Mitglied steht das Recht zu, gegen die Entscheidung des Ausschlusses binnen vier Wochen nach Erhalt durch begründeten Einspruch den Beschwerdeausschuss des Vereins anzurufen.
Die Beschwerde löst keine aufschiebende Wirkung aus.
4) Die Mitgliedschaft kann bei Zahlungsrückständen und vergeblicher Mahnung ebenfalls erlöschen; in der Mahnung ist auf die Gefahr des Ausschlusses hinzuweisen.
§ 4 Maßregelung
1) Der Vorstand kann gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen allgemein gültige Anordnungen des Vorstandes oder der Geschäftsführung verstoßen, nach vorheriger Anhörung zudem folgende Maßnahmen verhängen:
a) Verweis
b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.
2) Die Entscheidung des Vorstandes bzgl. Abs. 1 a und b ist mit Bekanntgabe wirksam.
Die Mitteilung über die Maßregelung ist mit Einschreibebrief an die letzte bekannte Adresse zuzustellen und muss neben der Begründung einen Hinweis auf die möglichen Rechtsmittel und der Erreichbarkeit des Beschwerdeausschusses enthalten.
3) Trainer und/ oder jede/r ArbeitnehmerIn des Vereins sind zudem berechtigt, Mitglieder im Falle ungebührlichen oder besonders störenden Verhaltens für die Dauer von bis zu einem Tag von allen oder bestimmten Kursangeboten des Vereins auszuschließen und/oder einer Sporthalle bzw. eines Sportcenters zu verweisen.
Darüber hinaus ist jede/r TrainerIn dazu berechtigt, ein Mitglied von der Teilnahme an seinen Sportangeboten auszuschließen, sofern dieses eine ordnungsgemäße Durchführung des Kurses ver- oder behindert.
4) Dem betroffenen Mitglied steht das Recht zu, gegen die Entscheidungen nach § 4 Absatz 1), 2) und 3) der Satzung binnen vier Wochen nach Ausspruch oder Zustellung durch begründeten Einspruch den Beschwerdeausschuss des Vereins anzurufen.
§ 5 Sorgfaltspflicht
Jedes Mitglied verpflichtet sich, das Eigentum des Vereins und die von ihm benutzten Anlagen pfleglich zu behandeln. Verstöße können Schadenersatzforderunggen nach sich ziehen.
§ 6 Fundsachen
Der Verein kann über liegengebliebene und zurückgelassene Fundsachen verfügen, wenn diese nicht binnen 4 Wochen abgeholt werden. Die Anzeigepflicht laut BGB – bei Wertsachen über 10,- Euro binnen 4 Wochen nach Fund -, ist durch einen allgemeinen Hinweis an der PIN-Wand des entsprechenden Centers gewahrt.
Schlüsselbunde werden bereits nach 2 Wochen mit den dort benötigten Daten an das Fundbüro weitergeleitet. Einzelne Fahrradschlossschlüssel oder ähnliches bleiben hiervon unberührt.
§ 7 Beiträge, Gebühren und Umlagen
1) Alle Mitglieder sind zur Zahlung des Grundbeitrages und der von ihm ausgewählten Zusatzbeiträge verpflichtet. Der Grundbeitrag sowie etwaige erforderliche Sonderumlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Umlagen dürfen nur beschlossen werden und sind nur zulässig, wenn sie zur Erfüllung des Vereinszweckes beschlossen werden und dürfen nur zur Deckung eines größeren Finanzbedarfs des Vereins dienen, der mit den regelmäßigen Beiträgen nicht erfüllt werden kann. Beschließt die Mehrheit der Mitglieder eine Sonderumlage, hat das einzelne Mitglied ein Sonderkündigungsrecht und kann aus dem Verein austreten. Dann ist das Mitglied von der Zahlung der Sonderumlage entbunden. Umlagen dürfen innerhalb von 5 Jahren grundsätzlich die Höhe eines Jahresbeitrages nicht übersteigen.
Die Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden im SEPA Basislastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied verpflichtet sich bei Eintritt in den Verein, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des angegebenen Kontos zu sorgen.
Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils vierteljährlich im Voraus am 1. Tag des ersten Monats eines Kalender-Quartals eingezogen, also am 1. Januar, 1.April, 1.Juli, 1.Oktober.
Wenn der 1. Tag des ersten Monats des Kalenderquartals nicht auf einen Bankarbeitstag fällt; erfolgt der Einzug am unmittelbar darauffolgenden Bankarbeitstag.
2) Sonderbeiträge für zusätzliche Angebote, z.B. Fitnessstudio- und Saunanutzung, Workshops etc., die nicht durch den Beitrag für den Gesamtverein abgedeckt sind, Kostenanteile für besonderen Verwaltungsaufwand und Mahngebühren setzt der Vorstand fest. Das gilt auch für die Aufnahmegebühr.
3) Bei Aufnahme in den Verein bis einschließlich zum 15. des Monats ist der Beitrag für den ganzen Monat zu entrichten, Personen, die danach aufgenommen werden, sind ab dem Folgemonat beitragspflichtig.
4) Bankgebühren, die durch Nichteinlösung einer Lastschrift entstehen, sowie sonstige Kosten, die darauf beruhen, dass ein Bankauszug aus Gründen, die das Mitglied oder der gesetzliche Vertreter zu vertreten hat, entstehen, trägt das Mitglied oder der gesetzliche Vertreter.
Dasselbe gilt für Kosten, die dem Verein im Zusammenhang mit der gerichtlichen oder außergerichtlichen Geltendmachung fälliger Beitragsforderungen entstehen.
5) Mitglieder des Vorstandes brauchen während ihrer Amtszeit keine Mitglieds- oder Sonderbeiträge entrichten.
§ 8 Stimmrecht und Wählbarkeit
1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder (ausgenommen § 2 Abs. 5 der Satzung), die mindestens 16 Jahre alt sind und dem Verein seit mindestens 6 Monaten angehören.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur höchstpersönlich ausgeübt werden. Eine Stellvertretung ist nur durch einen gerichtlich bestellten Betreuer mit einem entsprechenden Aufgabenkreis in einem vorgelegten Betreuerausweis möglich.
Juristische Mitglieder haben kein Stimmrecht und sind nicht wählbar.
2) Wählbar in den Vorstand (§ 12 Abs. 1 der Satzung) ist, wer als stimmberechtigtes Mitglied seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen dem Verein angehört oder als TrainerIn in Mitgliedschaft mindestens 2 Jahre ununterbrochen dem Verein angehört. Neben der/dem 3. Vorsitzenden darf maximal noch ein weiteres Vorstandsmitglied TrainerIn sein, wenn sich das aus sonstigen Gründen ergibt oder ein Vorstandsamt durch Wahl eines einfachen Mitgliedes nicht besetzt werden kann.
Bei Trainern entfällt die 2-jährige Mindestmitgliedsdauer bei der Wahl des 3. Vorsitzenden im Jahre 2025 als Übergangslösung.
3.) Sollte ein wählbarer Kandidat (für alle Ämter) der Mitglieder- oder Trainerversammlung am Tage der Wahl entschuldigt abwesend sein, kann er sich im Voraus schriftlich damit einverstanden erklären, dass der Vorstand ihn in der Mitgliederversammlung vorstellt und seine Kandidatur bekannt gibt. Zudem muss er im Voraus erklären, dass er das Amt, im Falle, dass er gewählt wird, annimmt.
§ 9 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a.) die Mitgliederversammlung
b.) der Vorstand
c.) der Geschäftsführer als Besonderer Vertreter gem.§ 30 BGB
c.) die Rechnungsprüfer
d.) die Satzungskontrolle
e.) der Beschwerdeausschuss
§ 10 Besonderer Vertreter
Der Vorstand hat einen hauptamtlichen Geschäftsführer im Sinne des § 30 BGB zu berufen. Der Geschäftsführer erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins auch mit einer Alleinvertretungsbefugnis, soweit der Vorstand diese nicht selbst erledigt. Sein Aufgabenkreis und der Umfang seiner Vertretungsberechtigung können durch den Vorstand eingeschränkt oder erweitert werden. Der Vorstand ist auch für die Abberufung zuständig.
§ 11 Mitgliederversammlung
1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich.
Mitglieder- und Trainerversammlungen finden als Präsenzveranstaltungen statt. Die Regelungen des § 32 Abs. 2 BGB finden keine Anwendung.
Gesetzliche Betreuer haben gemäß § 8 der Satzung ein Teilnahmerecht auch ohne Mitgliedschaft. Gehörlose dürfen von einem Gebärdendolmetscher ohne Mitgliedschaft begleitet werden. Über weitere Ausnahmen an der Teilnahme von Nichtmitgliedern entscheidet der Vorstand.
2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Kalenderjahr im Laufe des 2. Quartals statt.
3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 30 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt oder
b) ein Zwanzigstel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt haben.
c) Sie kann auch unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 der Satzung vom Satzungskontrolleur einberufen werden.
4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand.
Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung kann in leicht auffindbarer Form auf der Homepage des Vereins unter www.sportspass.de veröffentlicht werden. Sie muss aber in ausgedruckter Form in den Sportcentern ausgelegt werden. Es muss zudem mindestens ein Poster oder Aufsteller an einer gut einsehbaren Stelle in den jeweiligen Sportcentern ausgehängt beziehungsweise hingestellt werden. Weiter erhalten alle Mitglieder per E-Mail Kenntnis von der Einladung, auch wenn sie nicht als Newsletter-Empfänger angemeldet sind.
Mitglieder haben für die Aktualität ihrer E-Mail-Anschrift selbst Sorge zu tragen.
Die Mitglieder, die nach Rücksprache mit dem Vorstand bei Eintritt oder später nicht über eine E-Mail-Anschrift verfügen, werden per Brief an die letzte bekannte Anschrift informiert, falls sie dieses Verfahren so schriftlich erbeten haben.
Für die Einladung zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen gelten die Vorschriften für die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung. Eine Ausnahme stellen die vorgegebenen Tagesordnungspunkte des § 11 Abs. 5 a.) bis h.) der Satzung dar.
Zwischen dem Tage der Veröffentlichung der Einberufung (Einladung) und dem Termin der Versammlung muss mindestens eine Frist von 21 Tagen liegen.
5.) Mit der Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
a.) Bericht des Vorstands
b) Rechnungs- und Finanzbericht und Bericht der Kassenprüfer – jährlich –
c.) Bericht der Satzungskontrolle – jährlich –
d.) Entlastung des Vorstands
e.) Genehmigung des aktuellen Wirtschafts- und Haushaltsplanes
f) Wahlen, soweit diese erforderlich sind.
g) Festsetzung der Grundmitgliedsbeiträge, falls dieses beantragt wird.
h) Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
6) Zu Beginn der Mitgliederversammlung wird von den stimmberechtigten Mitgliedern ein Versammlungsleiter gewählt. Findet sich keine geeignete Person, leitet ein Vorstandsmitglied die Versammlung.
7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Eine Ausnahme davon stellt nur der § 20 Abs. 3 der Satzung dar.
8) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen entschieden soweit nicht durch Gesetz oder Satzung eine größere Mehrheit bestimmt ist.
Wird die Mehrheit nicht erreicht, gibt es keine Stichwahl zwischen den Bewerbern mit den meisten Stimmen, sondern einen neuen Wahlgang, in dem auch neu hervortretende Bewerber berücksichtigt werden müssen.
Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Stimmenthaltungen werden – wie die ungültigen Stimmen – nicht gezählt.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Wird eine Satzungsänderung beschlossen, ist das Ergebnis der betreffenden Stimmenauszählung zu dokumentieren.
09) Anträge können gestellt werden:
a) von den Mitgliedern
b) vom Vorstand
c) von allen Mitgliedern anderer Organe des Vereins
10) Anträge an die ordentliche Mitgliederversammlung müssen an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. Sie sind zu begründen und müssen spätestens bis zum 01.03. eines jeden Jahres schriftlich eingegangen sein, falls in der jeweiligen Einladung nicht die Textform zugelassen worden ist.
Der Verein muss auf diese Satzungsbestimmung ausdrücklich und in deutlicher Form auf der Homepage unter www.sportspass.de sowie durch Bekanntmachung in allen Sportspass Centern und zusätzlich mittels Newsletter spätestens vier Wochen vor Fristablauf hinweisen.
Später eingehende Anträge – keine Satzungsänderungsanträge – dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird.
Dieses kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird.
11) Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10 % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder es beantragen. Für die Auszählung muss dann ein Wahlausschuss gewählt/ bestimmt werden. Die Zusammensetzung des Wahlausschusses, der den Wahlgang leitet, die Stimmen auszählt und sodann das Wahlergebnis bekannt gibt, wird von der Mitgliederversammlung entschieden.
Die Auszählung soll aber in jedem Fall durch zwei zusätzliche Mitglieder kontrolliert werden.
12) Bei Wahlen sind die Namen der vorgeschlagenen Personen und die Stimmenauszählung für das Protokoll zahlenmäßig zu erfassen.
§ 12 Der Vorstand
1.) Der Vorstand im Sinne des BGB besteht aus:
a) die/der 1. Vorsitzende
b) die/der 2. Vorsitzende
c) die/der 3. Vorsitzende
d) die/der SchatzmeisterIn
e.) die/ der SchriftführerIn
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten. Für die Geschäftsführung, Bestellung und Abberufung des Vorstandes gelten ansonsten die Bestimmungen des BGB.
2.) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Wahlvorschläge können vom Vorstand oder den Mitgliedern unterbreitet werden.
Vorschläge der Mitglieder müssen mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich, gerichtet an den Vorstand am Sitz des Vereins, eingegangen sein.
Der Vorstand hat die vorgeschlagenen Personen zu informieren und kann ihnen eine Woche vorher das Angebot für ein Vorstellungsschreiben an die Mitglieder unterbreiten, dessen Veröffentlichung innerhalb einer Woche vor der Versammlung in den jeweiligen Centern per Aushang oder per Newsletter möglich ist. Der Vorstand kann sich aber auch – abhängig von der Anzahl der Bewerber – nur für eine Namensnennung per Newsletter entscheiden.
Wenn es genug geeignete Kandidaten gibt, kann jährlich ein Ersatzmitglied für ein während des Geschäftsjahres ausscheidendes Vorstandsmitglied gewählt werden, dass dann automatisch in eines der 5 freiwerdenden Vorstandsämter nachrückt und dort bis zur turnusmäßigen Wahl des jeweiligen Amtes verbleibt.
Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt mit der Maßgabe, dass in einem ungeraden Jahr der erste Vorsitzende und der 3. Vorsitzende und in einem geraden Jahr der 2. Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer neu gewählt wird.
Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zum Amtsantritt der in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung neu gewählten Vorstandsmitglieder im Amt.
Wiederwahlen sind zulässig.
3) Der 3. Vorsitzende wird auf Vorschlag der letzten vor der Mitgliederversammlung stattfindenden TrainerInnen-Versammlung von der Mitgliederversammlung gewählt; der Vorstand bekommt vom Protokollführer durch die Niederschrift spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung vom Wahlvorschlag der Trainer Kenntnis, falls kein Vorstandsmitglied bei der Trainerversammlung anwesend war.
4) Zur Trainerinnen-Versammlung ist durch die Geschäftsführung per Trainernewsletter unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen mit den erforderlichen Tagesordnungspunkten einzuladen. Sie beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Trainer, unabhängig, ob eine Mitgliedschaft besteht. Es werden aber nur Trainer mit einer Honorarvereinbarung eingeladen. Als Vorschlag zum 3. Vorsitzenden ist aber nur wählbar, wer auch Mitglied des Vereins ist. Die Versammlung muss spätestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung stattfinden. Den Trainern sollen Kandidaten, die vorab bekannt sind, per Newsletter mitgeteilt werden.
5) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der auch die Zuständigkeiten und Kompetenzen der Geschäftsführung und der Mitarbeiter geregelt werden.
6) Der Vorstand leitet den Verein. Er ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung in der Satzung oder gesetzlich übertragen worden sind. Er tritt zusammen, wenn zwei Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn 3 von 5 Vorstandsmitgliedern anwesend sind. Er beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Eine Vorstandssitzung mittels Telekommunikationsmitteln kann bei Bedarf durchgeführt werden, wenn jeweils alle
Vorstandsmitglieder damit einverstanden sind.
Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten für das Amt turnusmäßigen Wahl zu berufen. Hierzu soll zunächst das in § 12 Abs. 2 der Satzung gewählte Ersatzmitglied berufen werden. Falls auf der letzten Mitgliederversammlung kein Ersatzmitglied gewählt werden konnte oder das Ersatzmitglied nicht bereit ist, bis zum Ablauf der satzungsmäßigen Amtszeit, die freiwerdende Position zu besetzen, bleibt es dennoch trotz eigener Ablehnung bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung Ersatzmitglied für weitere in der Zeit noch freiwerdende Vorstandsämter. Das Ersatzmitglied kann auf der Mitgliederversammlung wiedergewählt werden.
§ 13 Beschwerdeausschuss
Der Beschwerdeausschuss besteht aus drei ordentlichen Mitgliedern, die seit 5 Jahren ununterbrochen Vereinsmitglied sind und nicht dem Vorstand angehören dürfen. Er wird jeweils für zwei Jahre gewählt. Er tritt zusammen, wenn ein Mitglied durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen (§ 3 Abs. 3 der Satzung) oder gemaßregelt (§ 4 der Satzung) wurde und dagegen Einspruch erhebt.
Der Beschwerdeausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit zeitnah aber spätestens 3 Wochen nach Zugang der Beschwerde über den Einspruch des Mitglieds. Beim Ausscheiden eines Mitglieds des Ausschusses ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu berufen.
§ 14 Protokollierung der Beschlüsse
1.) Über die Beschlüsse des Vorstandes sowie der Mitglieder- und Trainerversammlungen ist jeweils ein Protokoll zur Beweisdokumentation anzufertigen. Ein Ergebnisprotokoll ist ausreichend.
a.) Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer bzw. einem Protokollführer gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied oder dem Versammlungsleiter und einem Mitglied des Vereins zu unterzeichnen und spätestens 6 Wochen nach der Mitgliederversammlung auf der Geschäftsstelle zur Einsichtnahme auszulegen. Es kann zudem auf der vereinseigenen Homepage für die Mitglieder veröffentlicht werden.
b.) Das Protokoll der Vorstandsbeschlüsse ist von den teilnehmenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
c.) Das Protokoll der Trainerversammlung ist vom Schriftführer bzw. einem Protokollführer und einem teilnehmenden Trainer zu unterzeichnen und spätestens 1 Woche nach der Trainerversammlung auf der Geschäftsstelle zur Einsichtnahme auszulegen sowie per Newsletter an alle Trainer zu verschicken.
§ 15 Rechnungsprüfung
1) Das Rechnungswesen des Vereins sowie evtl. Kassen werden mindestens einmal jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählten RechnungsprüferInnen bzw. von zwei ebenfalls gewählten StellvertreterInnen, die im Falle des Ausscheidens nachrücken, geprüft.
2) Nach Ablauf des Geschäftsjahres und Vorliegen des Jahresabschlusses haben die Rechnungsprüfer zu prüfen, ob die Buchführung ordnungsgemäß erfolgte und auch, ob die Verwendung der Haushaltsmittel den Haushaltsplanansätzen entsprach. Sie haben dem Vorstand hierzu einen Bericht zur Kenntnis zu geben sowie der Mitgliederversammlung diesen vorzulegen. Darüber hinaus kann der Vorstand eine Prüfung durch eine von ihm zu beauftragende unabhängige, öffentlich anerkannte Stelle durchführen lassen.
3) Die RechnungsprüferInnen und ihre StellvertreterInnen werden von der Mitgliederversammlung in ungeraden Jahren für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Nach Ende der Amtsperiode führen sie die Geschäfte bis zum Amtsantritt gewählter Nachfolger fort. Eine Nachbesetzung – auch bei Ausfall der Vertreter – ist durch die Mitgliederversammlung jährlich möglich. Fallen alle Rechnungsprüfer aus, darf vom Vorstand für die anstehende ordentliche Mitgliederversammlung eine kommissarische Nachbesetzung ernannt werden, die dann auch aus einem Nichtmitglied mit einer dafür erforderlichen beruflichen Qualifikation bestehen kann.
4) Sollte – egal aus welchem Grund – keine ordentliche Mitgliederversammlung im 2. Quartal stattfinden (die Übergangsfrist 2024 muss beachtet werden), haben die Rechnungsprüfer die Befugnis die Geschäftsführung und die sonstigen Organe des Vereins unvermutet und unangemeldet zu überprüfen. Sie können alle Bücher und Schriften des Vereins einsehen. Sie können sich auf Stichproben beschränken, wenn sie keinen Grund zur eingehenden Prüfung finden. Sie haben dem Satzungskontrolleur und dem Vorstand vom Ergebnis ihrer Prüfung Mitteilung zu machen und später den Mitgliedern zu berichten.
§ 16 Satzungskontrolle
1) Die Mitgliederversammlung wählt jährlich einen Satzungskontrolleur, sowie dessen VertreterIn. Dieser prüft im zurückliegenden und laufenden Geschäftsjahr je nach Erforderlichkeit,
a.) ob Beschlüsse der Mitgliederversammlung schon umgesetzt worden sind oder warum sich die Umsetzung verzögert;
b.) ob der Vorstand oder die Geschäftsführung gegen die Satzung oder Vereinsordnungen – soweit vorhanden – verstoßen hat;
c.) ob die Satzung durch zu großen Interpretationsraum gebeugt worden ist.
2) Der Satzungskontrolleur berichtet der Mitgliederversammlung und kann entsprechende Nachbesserungen auch selbst über einen Satzungsänderungsantrag an die Versammlung stellen. Dem Vorstand ist in der Versammlung die Möglichkeit der Stellungnahme zu den Vorwürfen zu geben.
3) Eine Nachbesetzung durch den Vorstand erfolgt bei Rücktritt oder Ausscheiden beider Kontrolleure nicht.
4) Sollte die ordentliche Mitgliederversammlung im dafür laut Satzung vorgesehenen 2. Quartal ausfallen, weil der Vorstand diese nicht fristgerecht einberufen hat, so kann der Satzungskontrolleur diese unabhängig vom Quartal in dem betreffenden Jahr einberufen. Der Besondere Vertreter und das Personal haben dann alle Aufgaben selbständig zu erfüllen, um die ordentliche Mitgliederversammlung zu ermöglichen. Arbeitsrechtliche Maßnahmen durch den Vorstand, um das zu verhindern, sind ausgeschlossen. Es gelten die Vorschriften für die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung. Der Fristablauf für die Anträge der Mitglieder muss ebenfalls genau so bekannt gemacht werden, wie es der § 11 Abs. 10 der Satzung vorschreibt.
§ 17 Das Mitglieder-Forum
1) Das Mitglieder-Forum hat die Aufgabe, Anliegen der Mitglieder zum Sportbetrieb oder sonstige Anregungen der Mitglieder mit der Geschäftsführung, den MitarbeiterInnen und TrainerInnen zu diskutieren sowie Anregungen und Wünsche, den Sportbetrieb oder die sonstige Organisation betreffend, an die Geschäftsführung heranzutragen.
2) Dem/der GeschäftsführerIn obliegt es, den Mitgliedern Zeit und Ort der Zusammenkunft des Mitgliederforums bekannt zu geben und die Gesprächsführung zu übernehmen. Das Mitgliederforum soll möglichst regelmäßig zusammentreffen, mindestens aber zweimal jährlich.
§ 18 Haftung
1) Mit Erwerb der Mitgliedschaft verzichtet jedes Mitglied auf alle Ansprüche, die ihm gegenüber dem Verein daraus entstehen können, dass es anlässlich seiner Teilnahme am Vereinsbetrieb im Sinne des § 1 der Satzung und/oder in Ausübung von Funktionen innerhalb des Vereins Unfälle oder sonstige Nachteile erleidet. Dieser Verzicht gilt, gleich, aus welchem Rechtsgrund Ansprüche gestellt werden können. Er erstreckt sich gleichzeitig auch auf solche Personen und Stellen, die aus dem Unfall selbständig sonst Ansprüche herleiten könnten.
2) Dieser Verzicht gilt nicht, soweit vorsätzliches Handeln zum Unfall bzw. zum Nachteil geführt hat. Dieser Verzicht gilt auch insoweit und in dem Umfang nicht, wie der Verein Versicherungen für das Mitglied abgeschlossen und/oder das jeweilige Risiko versichert hat.
3) Das Mitglied ist verpflichtet, sich über Umfang und Höhe der abgeschlossenen Versicherungen zu informieren und weiß, dass es sich auch auf eigene Kosten zusätzlich versichern kann, soweit eine Versicherung nicht oder nicht in dem Umfange besteht, die das Mitglied für ausreichend hält.
4) Die Mitglieder des Vorstandes werden bei der Ausübung ihrer Geschäftsführung von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt; das gilt auch für die Überwachung der Tätigkeit hauptamtlicher Geschäftsführer und aller übrigen Mitarbeiter.
§ 19 Datenschutz
1) Alle Organe des Vereins und Funktionsträger sind verpflichtet, nach außen hin und Dritten gegenüber die gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes sowie der dazu erlassenen Ländergesetze zu beachten.
Jedes Mitglied ist damit einverstanden, dass der Verein zur Erfüllung seiner Zwecke und Aufgaben personenbezogene Daten seiner Mitglieder speichert und vereinsintern verwenden darf.
2) Jedes Mitglied hat das Recht auf:
a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind,
c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,
d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein tätigen Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§ 20 Auflösung des Vereins
1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2) Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Vorstand mit Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen hat oder
b) von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
3) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Erscheinen weniger als 50 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder kann der Vorstand eine zweite außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen an den Hamburger Volleyball-Verband (HVBV) Fachverband für Beach- Leistungs- und Freizeitvolleyballverband e.V. (VR 7043) und an den Behinderten- und Rehabilitations-Sportverband Hamburg e.V. (BRS Hamburg) (VR 8692), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
Der Beschluss darf nur mit Zustimmung des Finanzamtes vollzogen werden.
5) Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 21 Salvatorische Klausel
Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtswidrig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In einem solchen Fall ist die Satzung ihrem Sinne gemäß zur Durchführung zu bringen.
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 28.11.1996 genehmigt.
Änderungen wurden von der Mitgliederversammlung am 02.12.03 genehmigt.
Weitere Änderungen wurden von der Mitgliederversammlung am 11.12.2007 genehmigt.
Weitere Änderungen wurden von der Mitgliederversammlung am 09.12.2008 genehmigt.
Weitere Änderungen wurden von der Mitgliederversammlung am 09.12.2010 genehmigt.
Weitere Änderungen wurden von der Mitgliederversammlung am 28.11.2011 genehmigt.
Weitere Änderungen wurden von der Mitgliederversammlung am 17.11.2016 genehmigt.
Weitere Änderungen wurden von der Mitgliederversammlung am 28.11.2017 genehmigt.
Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 07.10.2023