§ 1 Name, Sitz und Zweck

  1. Der am 11.10.1977 in Hamburg gegründete Sport-Verein führt den Namen sportspaß e.V.
    Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
    Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht einzutragen.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
    a) die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen im Bereich des Freizeitsports
    b) die Möglichkeit der Teilnahme an sportspezifischen und übergreifenden Sport- und
    Vereinsveranstaltungen
    c) Aus- und Weiterbildung von Übungsleitern und Trainern, sowie der Einsatz von
    Übungsleitern und Trainern.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
  3. TrainerInnen und Angestellte des Vereins sind Mitglieder des Gesamtvereins ohne Stimmrecht und ohne Beitragspflicht. Bei der Inanspruchnahme von zusätzlichen beitragspflichtigen Angeboten müssen diese Zusatzbeiträge entrichtet werden.

§ 3 Verlust der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluß aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
  2. Der Austritt ist zum Schluß eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig. Andere Austrittsfristen bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.
  3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
    1. wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen
    2. wegen Zahlungsrückstands mit Beiträgen von mehr als 3 Monaten trotz Mahnung, wenn diese mit der Androhung des Ausschlusses verbunden war
    3. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
    4. wegen unehrenhafter Handlungen

    Beabsichtigt der Vorstand den Ausschluss eines Mitgliedes, hat er diesem die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen.
    Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen. Dem betroffenen Mitglied steht das Recht zu, gegen diese Entscheidung binnen vier Wochen nach Erhalt durch begründeten Einspruch den Beschwerdeausschuss des Vereins anzurufen.

  4. Die Mitgliedschaft erlischt automatisch bei Zahlungsrückständen in Höhe von mindestens einem Quartals-Beitrag und vergeblicher Mahnung; in der Mahnung ist auf die Gefahr des automatischen Ausschlusses hinzuweisen.

§ 4 Maßregelung

  1. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand auch folgende Maßnahmen verhängt werden:
    1. Verweis
    2. zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.

Dem betroffenen Mitglied steht das Recht zu, gegen diese Entscheidung binnen vier Wochen nach Erhalt durch begründeten Einspruch den Beschwerdeausschuss des Vereins anzurufen

3. TrainerInnen und / oder Rezeptions-MitarbeiterInnen sind berechtigt, Mitglieder im Falle besonders ungebührlichen oder besonders sonst störenden Verhaltens für die Dauer bis zu einem Tag aus dem jeweiligen Kursangebot, der jeweiligen Sporthalle und / oder dem Sportcenter zu verweisen. Das betroffene Mitglied kann gegen eine solche Maßregelung innerhalb 1 Woche Einspruch beim Beschwerdeausschuss einlegen.

§ 5 Beiträge, Gebühren und Umlagen

  1. Die Mitglieder sind grundsätzlich zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden im SEPA-Basislastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied verpflichtet sich bei Eintritt in den Verein, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils vierteljährlich im Voraus zum 1. Tag des ersten Monats des Quartals eingezogen, also am 1. Januar, 1. April, 1. Juli, 1. Oktober. Wenn der 1. Tag des ersten Monats des Quartals nicht auf einen Bankarbeitstag fällt, erfolgt der Einzug am unmittelbar darauf folgenden Bankarbeitstag.
  2. Sonderbeiträge für zusätzliche Angebote, z.B. Fitnessstudio- und Saunabenutzung, Workshops etc., die nicht durch den Beitrag für den Gesamtverein abgedeckt sind, Kostenanteile für besonderen Verwaltungsaufwand und Mahngelder setzt der Vorstand fest.
  3. Bei Aufnahme in den Verein bis einschließlich zum 15. des Monats ist der Beitrag für den ganzen Monat zu entrichten, Personen, die danach aufgenommen werden, sind ab dem Folgemonat beitragspflichtig.

§ 6 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder (ausgenommen § 2 Ziffer 3), die mindestens 18 Jahre alt sind und dem Verein seit mindestens 6 Monaten angehören.
  2. Wahlberechtigt in den Vorstand (§ 9) ist, wer als stimmberechtigtes Mitglied oder als TrainerIn mindestens ein Jahr dem Verein angehört bzw. im Verein tätig ist. Neben der /dem 3. Vorsitzenden darf maximal noch ein weiteres Vorstandsmitglied TrainerIn sein.

§ 7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Vorstand
    3. die Rechnungsprüfer
    4. der Beschwerdeausschuss

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr im Laufe des 4. Quartals statt.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 30 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

      1. der Vorstand beschließt oder
      2. ein Zwanzigstel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt haben.

4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung wird im Herbst-Programmheft abgedruckt sowie in den Sportcentern ausgehängt. Die Einladungen zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen werden in den Sportgruppen verteilt bzw. in den Sportcentern ausgehängt. Zwischen dem Tage der Veröffentlichung der Einberufung (Einladung) und dem Termin der Versammlung muss mindestens eine Frist von 21 Tagen liegen.

5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
Diese muss folgende Punkte enthalten:

    1. Bericht des Vorstands
    2. Rechnungs- und Finanzbericht und Bericht der Kassenprüfer – jährlich
    3. Entlastung des Vorstands
    4. Wahlen, soweit diese erforderlich sind
    5. Beschlussfassung über vorliegende Anträge
    6. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, falls dies beantragt wird.

6. Zu Beginn der Mitgliederversammlung wird von den Mitgliedern ein Versammlungsleiter gewählt.

7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

8. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

9. Anträge können gestellt werden:

    1. von den Mitgliedern
    2. vom Vorstand

10. Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindestens bis zum 07.09. schriftlich – gerichtet an den Vorstand – eingegangen sein. Später eingehende Anträge – keine Satzungsänderungsanträge – dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Dies kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Spätestens 4 Wochen vorher erinnert der Vorstand per Newsletter, Aushang und Website an den Termin.

11. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10 % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder es beantragen.

§ 9 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    1. der/dem 1. Vorsitzenden
    2. der/dem 2. Vorsitzenden
    3. der/dem 3. Vorsitzenden
    4. der/dem SchatzmeisterIn
    5. der/dem GeschäftsführerIn
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
    1. die/der 1. Vorsitzende
    2. die/der 2. Vorsitzende
    3. die/der 3. Vorsitzende
    4. die/der SchatzmeisterIn

Jeweils zwei von Ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

3.  a. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Wahlvorschläge können vom Vorstand oder den Mitgliedern unterbreitet werden. Vorschläge der Mitglieder müssen mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich, gerichtet an den Vorstand am Sitz des Vereins, eingegangen sein. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt mit der Maßgabe, dass jedes Jahr jeweils die Hälfte des Vorstandes neu gewählt wird, beginnend mit der / dem 2. Vorsitzenden und der / dem SchatzmeisterIn. Sie bleiben bis zum Amtsantritt der in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung neu gewählten Vorstandsmitglieder im Amt. Wiederwahlen sind zulässig.

b. Der 3. Vorsitzende wird auf Vorschlag der letzten vor der Mitgliederversammlung stattfindenden TrainerInnen-Versammlung von der Mitgliederversammlung gewählt; der Wahlvorschlag ist dem Vorstand innerhalb der Frist lit. a bekannt zu geben.

c. Zur Trainerinnen-Versammlung ist durch die Geschäftsführung schriftlich unter Einhaltung der Frist von 2 Wochen einzuladen. Sie beschließt mit der Mehrheit der anwesenden TrainerInnen. Die Versammlung muss mindestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung stattfinden.

4. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der auch die Zuständigkeiten und Kompetenzen der Geschäftsführung und der Mitarbeiter geregelt werden.

5. Der Vorstand leitet den Verein. Er tritt zusammen, wenn zwei Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn 3/5 der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

§ 10 Beschwerdeausschuss

Der Beschwerdeausschuss besteht aus drei ordentlichen Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Er wird jeweils für zwei Jahre gewählt. Er tritt zusammen, wenn ein Mitglied durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen wurde und dagegen Einspruch erhebt (siehe § 3, Abs. 3) oder gemaßregelt wurde (siehe § 4). Der Beschwerdeausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit über den Einspruch des Mitglieds. Beim Ausscheiden eines Mitglieds des Ausschusses ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

§ 11 Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist vom Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen und auf der Geschäftsstelle zur Einsichtnahme auszulegen.

§ 12 Rechnungsprüfung

Das Rechnungswesen des Vereins sowie evtl. Kassen werden durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Rechnungsprüfer/innen, bzw. von zwei ebenfalls gewählten Stellvertreter/innen, die im Falle des Ausscheidens nachrücken, geprüft. Die Rechnungsprüfer/innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen die Entlastung des Vorstands. Über das Prüfungsergebnis ist ein schriftlicher Bericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.

Die RechnungsprüferInnen und ihre StellvertreterInnen werden von der Mitgliederversammlung in ungeraden Jahren auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Nach Ende der Amtsperiode führen sie die Geschäfte bis zum Amtsantritt gewählter Nachfolger fort.

§ 13 Das Mitglieder-Forum

  1. Das Mitglieder-Forum hat die Aufgabe, Anliegen der Mitglieder zum Sportbetrieb oder sonstige Anregungen der Mitglieder mit der Geschäftsführung, den MitarbeiterInnen und TrainerInnen zu diskutieren sowie Anregungen und Wünsche, den Sportbetrieb oder die sonstige Organisation betreffend, an die Geschäftsführung heranzutragen.
  2. Dem/der GeschäftsführerIn obliegt es, den Mitgliedern Zeit und Ort der Zusammenkunft des Mitglieder-Forums bekannt zu geben und die Gesprächsführung zu übernehmen. Das Mitglieder-Forum soll möglichst regelmäßig zusammentreffen, mindestens aber zweimal jährlich.

§ 14 Haftung

  1. Mit Erwerb der Mitgliedschaft verzichtet jedes Mitglied auf alle Ansprüche, die ihm gegenüber dem Verein daraus entstehen können, dass es anlässlich seiner Teilnahme am Vereinsbetrieb im Sinne des § 1 der Satzung und/oder in Ausübung von Funktionen innerhalb des Vereins Unfälle oder sonstige Nachteile erleidet. Dieser Verzicht gilt, gleich, aus welchem Rechtsgrund Ansprüche gestellt werden können. Er erstreckt sich gleichzeitig auch auf solche Personen und Stellen, die aus dem Unfall selbständig sonst Ansprüche herleiten könnten.
  2. Dieser Verzicht gilt nicht, soweit vorsätzliches Handeln zum Unfall bzw. zum Nachteil geführt hat. Dieser Verzicht gilt auch insoweit und in dem Umfang nicht, wie der Verein Versicherungen für das Mitglied abgeschlossen und/oder das jeweilige Risiko versichert hat.
  3. Das Mitglied ist verpflichtet, sich über Umfang und Höhe der abgeschlossenen Versicherungen zu informieren und weiß, dass es sich auch auf eigene Kosten zusätzlich versichern kann, soweit eine Versicherung nicht oder nicht in dem Umfange besteht, die das Mitglied für ausreichend hält.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes werden bei der Ausübung ihrer Geschäftsführung von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt; das gilt auch für die Überwachung der Tätigkeit hauptamtlicher Geschäftsführer und aller übrigen Mitarbeiter.

§ 15 Datenschutz

  1. Alle Organe des Vereins und Funktionsträger sind verpflichtet, nach außen hin und Dritten gegenüber die gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes sowie der dazu erlassenen Ländergesetze zu beachten. Jedes Mitglied ist damit einverstanden, dass der Verein zur Erfüllung seiner Zwecke und Aufgaben personenbezogene Daten seiner Mitglieder speichert und vereinsintern verwenden darf.
  2. Jedes Mitglied hat das Recht auf:
    1. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
    2. Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind,
    3. Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,
    4. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
  3. Den Organen des Vereins und allen Mitarbeitern des Vereins oder sonst für den Verein tätige ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein fort.

§ 16 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
    1. der Vorstand mit Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen hat oder
    2. von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
  3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Erscheinen weniger als 50% der stimmberechtigten Mitglieder kann der Vorstand eine zweite außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen an den Hamburger Volleyball-Verband (HVBV) Fachverband für Beach- Leistungs- und Freizeitvolleyballverband e.V. (VR 7043) und an den Behinderten- und Rehabilitations-Sportverband Hamburg e.V. (BRS Hamburg) (VR 8692), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 28.11.1996 genehmigt.
Änderungen wurden von der Mitgliederversammlung am 02.12.03 genehmigt.
Weitere Änderungen wurden von der Mitgliederversammlung am 11.12.2007 genehmigt.
Weitere Änderungen wurden von der Mitgliederversammlung am 09.12.2008 genehmigt.
Weitere Änderungen wurden von der Mitgliederversammlung am 09.12.2010 genehmigt.
Weitere Änderungen wurden von der Mitgliederversammlung am 28.11.2011 genehmigt.
Weitere Änderungen wurden von der Mitgliederversammlung am 17.11.2016 genehmigt.
Weitere Änderungen wurden von der Mitgliederversammlung am 28.11.2017 genehmigt.