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Fragen und Antworten

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Du hast Fragen zur aktuellen Situation im Verein? Vielleicht findest du hier eine Antwort.

Fragen zur Satzungsänderung und den Regelungen zu Umlagen

Kann der Vorstand einfach eine Umlage festlegen? 

Nein, dazu ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Das ist in der Satzung so festgelegt – sowohl in der bestehenden als auch in der Neufassung, die in der Mitgliederversammlung im Dezember beschlossen werden soll.  

Wird auf der nächsten außerordentlichen Mitgliederversammlung eine Umlage beschlossen?

Nein. Auf der Mitgliederversammlung im Dezember wird nur über die Satzungsänderung abgestimmt, nicht über eine neue Umlage oder andere Themen.

Wird es im Insolvenzverfahren eine Umlage geben?

Derzeit ist eine Umlage in der Insolvenz nicht vorgesehen, sie würde dem Verein keinen Vorteil bringen. 

Welche Regelungen enthält die aktuelle Satzung zur Umlage?

Jetzt gilt § 7 der Satzung von 2023: Umlagen dürfen innerhalb von 5 Jahren grundsätzlich die Höhe eines Jahresbeitrages nicht übersteigen.

Ändert sich die Höhe der Umlagen?

Nein, für Umlagen werden zukünftig dieselben Beschränkungen gelten wie in der jetzt gültigen Satzung. 

Warum wird jetzt über Satzungsregelungen zu Umlagen diskutiert?   

In der Mitgliederversammlung im Mai 2025 wurde eine neue Satzung beschlossen. Diese Satzung wurde wegen einer unglücklichen Formulierung in § 4 – Beiträge, Gebühren und Umlagen vom Registergericht abgelehnt. Im Rahmen der Überarbeitung des § 4 ist uns aufgefallen, dass die Satzungs-Regelung uns für lange Zeit die Möglichkeit einer Umlage versperrt. Umlagen sind danach beschränkt auf max. 3 Monatsgrundbeiträge in 5 Jahren, das sind 58,50 EUR. Ende 2024 gab es bereits eine Umlage von 50 EUR. Vor 2029 wäre also keine weitere Umlage möglich gewesen. Wir haben darin eine zu starke Einschränkung gesehen und hatten deshalb die Beschränkung komplett gestrichen.

Warum gibt es jetzt doch eine Beschränkung der Umlage?

Wir wurden auf Gerichtsurteile hingewiesen, die eine Umlage ohne Beschränkung der Höhe für unzulässig erklärt haben. Wir wollen vermeiden, dass die Satzungsänderung vom Gericht wegen einer solchen Regelung erneut abgelehnt wird. Deshalb haben wir beschlossen, die Regelung aus der heute gültigen Satzung wieder aufzunehmen: maximal ein Jahresbeitrag innerhalb von 5 Jahren.

Müssen Mitglieder jetzt mit einer Umlage von einem Jahresbeitrag in den nächsten 5 Jahren rechnen?

Nein, das ist ein Höchstbetrag. Ziel ist die nachhaltige Vereinsfinanzierung durch Mitgliedsbeiträge und weitere Einnahmen, z.B. durch Vermietung von Räumen an Externe oder durch Kooperationspartner für Firmen-Fitness, nicht durch Umlagen. 

Wenn die Mitgliederversammlung eine Umlage beschließen sollte – muss die dann jedes Mitglied zahlen?

Nein, bei Beschluss einer Umlage gibt es ein Recht zur Sonderkündigung. Das ist in der Satzung geregelt und ändert sich nicht.

Wird es Beitragserhöhungen geben?

Aktuell sind keine Beitragserhöhungen geplant. Ob Beitragserhöhungen notwendig oder sinnvoll sind, können wir auf der nächsten regulären Mitgliederversammlung besprechen.  

Kann ich dem Verein mit einer Spende helfen?

Aktuell nicht. Erst wenn wir sicher wissen, dass der Verein auf einer stabilen finanziellen Basis weiter existiert, sind Spenden willkommen, um unser Angebot noch attraktiver zu gestalten.

Fragen zur Mitgliederversammlung

Warum muss ich bei der Anmeldung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung die Datenschutzerklärung und die Satzung akzeptieren?

Wir verarbeiten die Daten, die du bei der Anmeldung angibst. Die Satzung regelt deine Rechte und Pflichten als Vereinsmitglied. Das ist NICHT die Zustimmung zu einer Satzungsänderung, sondern du bestätigst damit nur die Anerkennung der bestehenden Satzung. 

Wenn dir das nicht gefällt, kannst du auch auf eine Anmeldung verzichten. Eine Teilnahme an der Veranstaltung ist auch ohne Anmeldung möglich. Eine Anmeldung ist erwünscht, um die Anzahl der Teilnehmer abschätzen zu können.

Wer darf am 13.12.2025 über eine Satzungsänderung abstimmen?

Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben und kann nicht delegiert werden. Entsprechend der Satzung ist stimmberechtigt, wer 

  • mindestens 16 Jahre alt ist und 
  • seit mindestens 6 Monaten Vereinsmitglied ist.

Nicht stimmberechtigt sind

  • Mitarbeiter des Vereins
  • Trainer auf Honorarbasis

Die Stimmberechtigung wird beim Zutritt zur Versammlung geprüft.

Gibt es eine Möglichkeit, online an der Versammlung teilzunehmen?

Nein, eine Online-Teilnahme ist nicht möglich. § 11 der aktuell gültigen Satzung bestimmt, dass Mitgliederversammlungen als Präsenz-Versammlungen stattfinden müssen. Eine Möglichkeit der Teilnahme mittels elektronischer Kommunikation (§ 32 Abs. 2 BGB) ist laut Satzung ausdrücklich ausgeschlossen.
Diese Einschränkung ist übrigens in der im Mai beschlossenen Satzungsversion nicht mehr enthalten.

Ist es möglich, die Mitgliederversammlung über YouTube allen Mitgliedern zugänglich zu machen?

Nein, eine Veröffentlichung über YouTube oder andere Online-Kanäle ist nicht möglich.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Zur Teilnahme sind nur Vereinsmitglieder zugelassen.
Es wird ein Protokoll geben, das nach der Versammlung allen Mitgliedern zur Verfügung gestellt wird. Wichtige Ergebnisse werden kurzfristig auf der Homepage veröffentlicht.

Fragen zur Insolvenz

Kann ich weiterhin an Kursen teilnehmen?

Ja, selbstverständlich. Alle Angebote finden statt, und deine Mitgliedschaft bleibt gültig.

Müssen Mitgliedsbeiträge weitergezahlt werden?

Solange der Verein weiterhin Kurse und Trainings anbietet, müssen die Mitgliedsbeiträge weitergezahlt werden. Die Beiträge sind eine wichtige Grundlage, damit der Sportbetrieb weiterlaufen kann. Die Zahlungen sichern die Durchführung des Vereinslebens und helfen uns, die Sanierung erfolgreich umzusetzen.

Ändert sich etwas an meiner Mitgliedschaft oder meinen Verträgen?

Nein. Deine Mitgliedschaft bleibt unverändert bestehen. Sollten sich in Zukunft Anpassungen ergeben, werden wir die Mitglieder schnell und transparent informieren.

Wird es Einschränkungen im Angebot geben?

Aktuell nicht. Wir arbeiten mit Hochdruck daran, den gewohnten Betrieb aufrechtzuerhalten. Sollte es im Zuge der Sanierung Anpassungen geben, werden diese frühzeitig kommuniziert.

Warum wurde das Problem nicht früher erkannt?

Die wirtschaftliche Lage hat sich schrittweise weiter verschärft – unter anderem durch steigende Kosten, verändertes Nutzerverhalten nach der Corona-Pandemie, Investitionsdruck und vor allem jedoch durch fehlende neue Mitglieder.

Was passiert, wenn der Sanierungsplan scheitert?

Unser Ziel ist klar: der Erhalt von sportspaß e.V. als Verein. Sollte der Sanierungsplan wider Erwarten nicht umgesetzt werden können, müsste das Gericht über weitere Schritte entscheiden. Aktuell sehen wir jedoch gute Chancen für eine erfolgreiche Sanierung.

Steht mir nun ein Sonderkündigungsrecht zu?

Nein. Grundsätzlich räumt die Beantragung eines Insolvenzverfahrens den Mitgliedern des Vereins kein außerordentliches Kündigungsrecht ein.
Deine bestehende Mitgliedschaft und die vereinbarten Kündigungsfristen bleiben unverändert in Kraft. Der Sportbetrieb läuft weiter, das heißt, der Verein kommt seinen vertraglichen Verpflichtungen weiterhin nach.

Wir sind davon überzeugt, dass wir sportspaß e.V. durch diesen Prozess gestärkt in die Zukunft führen werden und hoffen und bitten dich sehr, dass du uns als Mitglied weiterhin zur Seite stehst. Wir bitten dich herzlich, uns in dieser Phase weiterhin die Treue zu halten. Nur mit deiner/eurer Unterstützung können wir den Verein erfolgreich auf ein stabiles Fundament stellen und langfristig sichern.

Ausblick – Wie geht es weiter?

Ziel ist, den Verein innerhalb der nächsten Monate wirtschaftlich zu stabilisieren und mit einem tragfähigen Konzept in die Zukunft zu führen.

Wie werde ich informiert?

Wir halten alle Beteiligten regelmäßig auf dem Laufenden – über Rundmails, Aushänge in den Standorten, unsere Website und Versammlungen.

Fragen von Geschäftspartnern, Dienstleistern und Lieferanten

Was bedeutet das Verfahren für laufende Verträge?

Alle bestehenden Verträge bleiben grundsätzlich bestehen. Neue Verträge und Leistungen werden nach Abstimmung mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter abgeschlossen.

Werden Rechnungen weiterhin bezahlt?

Forderungen, die nach dem Insolvenzantrag entstehen und vom vorläufigen Insolvenzverwalter freigegeben wurden (z. B. laufende Lieferungen oder Leistungen), werden vollumfänglich beglichen. Ältere Forderungen (vor Antragstellung) fallen unter das Insolvenzverfahren und werden später über den Sanierungsplan behandelt.

Wer ist Ansprechpartner während des Verfahrens?

Bitte wende dich weiterhin an die dir bekannten Kontaktpersonen bei sportspaß e.V.

Presseanfragen

sportspaß-MitarbeiterInnen dürfen zum laufenden Insolvenzverfahren keine Auskunft geben!